Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Steel e.K. / Im Farchet 11 / 83646 Bad Tölz
(Gültig ab 15.05.2020)
1. Geltungsbereich / Definitionen / Allgemeines
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Steel e.K. (nachfolgend: „Steel e.K.“ oder „Auftragnehmer“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma Steel e.K. hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer gem. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auftraggeber im Sinn dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.4 Sofern im Einzelfall etwas Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten ergänzend und in nachfolgender Reihenfolge in Bezug auf den Vertragsinhalt die Festlegungen und Spezifikationen in den Angeboten, diese AGB, die VOB/B sowie das BGB, jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
1.5 Vertragssprache ist Deutsch.
2. Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsschluss
2.1 Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein für ihn bindendes Angebot dar. Die Firma Steel e.K. kann dieses Angebot innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Beginn der Ausführung der Arbeiten oder durch Übergabe des Werkes annehmen. Angebote oder Kostenvoranschläge der Firma Steel e.K. sind freibleibend.
2.2 Alle in den Angeboten und / oder Kostenvoranschlägen der Firma Steel e.K. genannten Massen stellen nur annähernd ermittelte Werte dar. Abrechnungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der endgültig angefallenen Massen. Diese richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
2.3 Jeder Vertragsschluss erfolgt unter der Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Firma Steel e.K. Über eine eventuelle Nichtverfügbarkeit einer Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Etwaige bereits durch den Auftraggeber geleisteten Gegenleistungen werden zurückerstattet.
2.4 Die Firma Steel e.K. behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma Steel e.K.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern der Vertrag durch konkludente Annahme (Beginn der Ausführung der Arbeiten oder durch Übergabe des Werkes) zustande kommt, gelten die im Angebot oder Kostenvoranschlag genannten Preise. Sofern sich nach Vertragsschluss die Auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, werden die Parteien sich über eine Anpassung der Preise ins Benehmen setzen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die Entgelte um mehr als 20 % ändern. Scheitert eine Einigung, ist die Firma Steel e.K. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die Preise keine Versandkosten, Verpackungskosten, Transportkosten sowie Transportversicherung. Solche Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht das Gesetz eine Kostenübernahme zwingend vorschreibt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallende Reise- und Übernachtungskosten.
3.3 Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs berechtigen die Firma Steel e.K., den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die Firma Steel e.K. darauf hingewiesen hat.
3.4 Rechnungen sind, ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen sofort, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
3.5 Die Firma Steel e.K. ist berechtigt, Abschlagszahlungen jeweils in Höhe des erbrachten Leistungswertes zu verlangen und in Rechnung zu stellen.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von der Firma Steel e.K. anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Auftraggebers stehen.
3.7 Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Firma Steel e.K. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verträgen mit Verbrauchern, 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verträgen mit Unternehmern zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
3.8 Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht, stellt er Zahlungen ein, stellt er einen Insolvenzantrag oder wird aufgrund eines Gläubigerantrags das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet bzw. eröffnet, ist die Firma Steel e.K. berechtigt, die gesamte zu diesem Zeitpunkt offene Restforderung fällig zu stellen und / oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sollte der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt worden sein, kann die Firma Steel e.K. ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
4. Leistungszeit
4.1 Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart und von der Firma
Steel e.K. schriftlich bestätigt worden sind. Weiter setzt die Einhaltung vereinbarter Liefertermine die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Ist eine solche Mitwirkungspflicht des Auftraggebers erforderlich und kommt der Auftraggeber dieser nicht oder nur verspätet nach, so verlängert sich die jeweilige Leistungs- oder Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Auftraggeber von ihm zu beschaffende Informationen bzw. Angaben nicht rechtzeitig an die Firma Steel e.K. weitergibt. Lieferfristen beginnen mit Eingang der durch den Kunden signierten Auftragsbestätigung sowie Zahlung der ersten Teilrechnung.
4.2 Beauftragt der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen, die nicht nur geringfügig sind, so ist die Firma Steel e.K. nicht mehr an vereinbarte Liefertermine und -fristen gebunden.
4.3 Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streik, Aussperrung oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse entbinden die Firma Steel e.K. für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.
5. Mängelgewährleistung
5.1 Die Firma Steel e.K. gewährleistet, dass die Leistung nicht mit Sachmängeln behaftet ist. Dem Auftraggeber stehen im Falle der Mangelhaftigkeit die gesetzlichen Mängelansprüche zu, soweit sich aus diesen AGB nicht etwas anderes ergibt.
5.2 Ist nur ein Teil der Leistung mangelhaft, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistung vollständig zurückzuweisen. Begründete Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nur zum Zurückbehalten eines dem Mängelumfang angemessenen Rechnungsteilbetrages. im Übrigen bleibt seine Zahlungsverpflichtung unberührt.
5.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
5.4 Bei Verträgen mit Unternehmern:
Falls eine Sache oder Werk mangelhaft ist, wird die Firma Steel e.K. nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den Mangel beseitigen oder einen Ersatz liefern. Der Auftraggeber hat der Firma Steel e.K. zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die acht Wochen nicht unterschreiten darf, sofern von der Firma Steel e.K. die Nacherfüllung nicht innerhalb einer kürzeren Frist schriftlich zugesichert wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz fordern.
5.5 Bei Kaufverträgen mit Unternehmern:
Mängelansprüche verjähren bei der Lieferung von neuen Sachen in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Bei der Lieferung von gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
5.6 Bei Werkverträgen mit Unternehmern:
Mängelansprüche verjähren bei einem Werk in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche bei Bauwerken. Bei Bauleistungen gilt § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.
6. Haftung
6.1 Die Haftung des Auftragnehmers für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt wurden, sofern keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind und sofern hierdurch keine Haftung aus Garantien betroffen ist.
6.2 Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6.3 Bei Bauleistungen gilt ergänzend § 13 Abs. 7 VOB/B.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern:
Die von der Firma Steel e.K. ausgelieferten Sachen und gefertigten Werke bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und der Firma Steel e.K. im Eigentum der Firma Steel e.K.
7.2 Bei Verträgen mit Unternehmern:
Die von der Firma Steel e.K. ausgelieferten Sachen und gefertigten Werke bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und der Firma Steel e.K. im Eigentum der Firma Steel e.K. (sog. Vorbehaltsware). Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn die Firma Steel e.K. sich nicht ausdrücklich darauf beruft. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an die Firma Steel e.K. in Höhe des mit der Firma Steel e.K. vereinbarten Kaufpreises ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Steel e.K., die Forderung nach Offenlegung der Abtretung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Firma Steel e.K. wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.3 Werden Vorbehaltswaren durch oder für den Auftraggeber als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die hieraus für den Auftraggeber entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Firma Steel e.K. ab.
7.4 Der Auftraggeber ist in jedem Falle verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und der Firma Steel e.K. unverzüglich jeglichen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware zum Beispiel durch Vollstreckungsmaßnahmen, Beschädigungen oder Besitzwechsel der Ware anzuzeigen. Die Firma Steel e.K. ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs oder bei schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.5 Sollten Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderung um 20 % oder mehr übersteigen, ist die Firma Steel e.K. auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherheiten verpflichtet.
8. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge mit Unternehmern
8.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er nach § 377 HGB verpflichtet, sofern er Kaufmann ist, die Produkte unverzüglich nach Zurverfügungstellung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind der Firma Steel e.K. unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss eine zumutbare, detaillierte Beschreibung des Mangels und der Auswirkung des Mangels beinhalten.
8.2 Versteckte Mängel, also Fehler, die sich erst später zeigen, sind der Firma Steel e.K. ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen.
8.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt das Produkt hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Ansprüche hinsichtlich dieses Mangels entfallen.
9. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
Die Firma Steel e.K. ist nicht verpflichtet, werkvertragliche Leistungen höchstpersönlich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist die Firma Steel e.K. berechtigt, Dritte, wie insbesondere freie Mitarbeiter oder sonstige Unterauftragnehmer, zur Erbringung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistung einzuschalten und dies Leistungen von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.
10. Form von Erklärungen
Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber der Firma Steel e.K. oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Allgemeines
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Ungültige Bestimmungen oder Lücken sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen oder lückenhaften Regelung am nächsten kommen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort Bad Tölz.
11.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der Firma Steel e.K. Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Die Firma Steel e.K. behält sich das Recht vor, Rechte auch vor einem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.